AGB
1. Allgemeines
Für alle unsere Angebote und Lieferungen gelten unsere allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen, die nachstehend auszugsweise abgedruckt sind. Und zwar auch dann, wenn der Besteller andere Bedingungen vorschreibt. Mündliche Absprachen bedürfen zur Wirksamkeit und Verbindlichkeit unseres schriftlichen Einverständnisses. Ebenso spätere Änderungen oder Ergänzungen bestehender schriftlicher Vereinbarungen bzw. dieser vorliegenden Bedingungen. Die Bedingungen gelten sinngemäß auch für Vermietungen oder Leistungen aller Art.
2. Angebote, Pläne, Kataloge, Prospekte
Sofern nicht ausdrücklich anders lautend festgelegt, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich, desgleichen Angaben in Plänen, Prospekten oder sonstigem Informationsmaterial. Pläne, Skizzen, oder sonstige technische Unterlagen, ferner Muster, Prospekte usw. sind unser geistiges Eigentum. Vervielfältigungen, Nachahmungen oder Änderungen derartiger Unterlagen oder von Teilen derselben sind nicht gestattet, ebenso wenig die Weitergabe einzelner oder aller Unterlagen an Dritte. Unterlagen sind auf Verlangen kostenfrei zurückzustellen.
3. Auftragsannahme
Alle Aufträge, auch solche, die von unseren Vertretungen angenommen werden, sind für uns erst dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben. Der Besteller bleibt an die Bestellung gebunden, solange wir die Auftragsannahme nicht ausdrücklich abgelehnt haben. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Sollten wir innerhalb von 5 Werktagen nach schriftlicher Auftragsannahme vom Besteller nichts Gegenteiliges hören, so erfolgt die Auftragsabwicklung zu unseren Allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen und zwar auch dann, wenn der Besteller andere Bedingungen vorschreibt. Sollte der Besteller nach unserer Auftragsannahme von seinem Vertrag zurücktreten, werden alle bis dahin angefallenen Kosten (z.B. Materialien, Vorbereitungsarbeiten, Teile ...) dem Besteller in Rechnung gestellt.
4. Erfüllung und Gefahrenübergang
Mit der Absendung der Ware geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Aus dem Versand herrührende Unstimmigkeiten sind unverzüglich nach Erhalt der Sendung schriftlich anzuzeigen.
5. Lieferfristen
Die vereinbarte Lieferungsfrist beginnt grundsätzlich nach unserer Auftragsbestätigung und den vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen technischer und kaufmännischer Art. Unvorhergesehene Verzögerungen bei der Fertigung und sonstige Hindernisse wie Fällhöherer Gewalt, Betriebsstörungen im eigenen Werk oder in den Werken der Zulieferer berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Schadenersatzansprüche und Pönalzahlungen wegen nicht termingemäßer Ablieferung sind ausgeschlossen. Von uns unverschuldete Lieferverzögerungen berechtigen den Besteller nicht, vom Auftrag zurückzutreten. Bei Annahmeverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Erfüllung zu begehren und die Einlagerung des Liefergutes auf Kosten und Gefahr des Bestellers ohne Versicherungszwang vorzunehmen, wobei nicht nur die Lagerkosten, sondern alle aus der Verzögerung sonst wie entstandenen Aufwendungen zu Lasten des Bestellers gehen.
6. Preise, Verpackung, Fracht, Versicherung
Unsere Preise verstehen sich mangels anders lautender Vereinbarung und, sofern von uns nichts anderes angegeben, stets freibleibend, ohne Verpackung und Versicherung, ab Werk, ohne Verladung und ohne Verzollung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen. Alle von uns angegebenen Notierungen basieren auf dem Preis- und Kostenniveau des Zeitpunktes der Preisabgabe. Wir sind berechtigt, Preisänderungen bei Fakturierung bzw. in Form einer Nachtragsfaktura zu berücksichtigen. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung geltenden Verkaufspreis zu berechnen.
7. Zahlungsbedingungen
Mangels anders lautender Vereinbarung ist ein Drittel der Kaufsumme sofort bei Annahme der Bestellung zu bezahlen, der Rest einschließlich etwaiger Nebenansprüche bei Anzeige der Versandbereitschaft vor Auslieferung bzw. Versendung. In jedem Fall gilt eine Zahlung des Bestellers erst dann als erfolgt, wenn der entsprechende Betrag abzugsfrei bei uns oder unserer Bankverbindung eingelangt ist. Erst die Einlösung eines Schecks oder Wechsels gilt als Zahlung. Teilzahlungen verrechnen wir in erster Linie zur Deckung etwa aufgelaufener Kosten, Nebengebühren oder Zinsen. Anderslautende Zahlungswidmungen des Bestellers gelten als nicht geschrieben. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom aushaftenden Restbetrag Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu begehren. Diese Zinsen sind binnen 8 Tagen nach Aufforderung zu bezahlen. Gerät der Besteller mit einer etwa vereinbarten Teilzahlung in Verzug, wird die gesamte noch aushaftende Restschuld sofort fällig (Terminverlust). Bei Zahlungsverzug sind wir, auch ohne vorheriges Einvernehmen mit dem Besteller, berechtigt, die gelieferten Waren samt Zubehör abzuholen und in Verwahrung zu nehmen und die Auslieferung von der vorherigen Erfüllung aller Pflichten des Auftraggebers abhängig zu machen. Bei Annahme von Wechseln, gleichgültig ob diese vom Besteller selbst ausgestellt, akzeptiert, indossiert oder ohne schriftliches Indossament übergeben wurden, haben wir Anspruch auf Escomptezinsen in der Höhe von 1 % pro Monat, berechnet bis zum Tage der tatsächlichen Einlösung des Wechsels, mindestens bis zum Fälligkeitstage des Wechsels. Diese Escomptezinsen sind sofort bei Erhalt einer Diesbezüglichen Belastungsnota fällig. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen, aus welchen Titeln auch immer solche Ansprüche erhoben werden sollten, zurückzuhalten. Ausdrücklich ausgeschlossen ist auch die Aufrechnung irgendwelcher sonstiger Namenhabender Ansprüche.
8. Gewährleistung
Wir leisten für Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder Fehlern der Ausführung beruhen, sofern solche Mängel innerhalb eines Zeitraumes ab Gefahrenübergang auftreten und die Anzeige solcher Mängel mittels eingeschriebenen Briefs durch den Besteller erfolgt. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Besteller die vorgesehenen Betriebsbedingungen, Instandhaltungsanweisungen usw. missachtet oder das gelieferte Gut irgendwie unsachgemäß behandelt, aufgetretene Mängel ohne unser Wissen selbst behebt oder beheben lässt, eine sonstige ihm nach dem Vertrag zukommende Verpflichtung nicht eingehalten hat, Zahlungen nicht leistet oder zurückhält. Die Gewährleistungsfrist endet spätestens 6 Monate nach Anzeige der Versandbereitschaft. Dies gilt auch dann, wenn unsere Lieferungen durch Installationen oder auf welche Art immer Teile eines unbeweglichen Gutes werden. Für diejenigen Teiler der Ware, die wir von Unterlieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Bestellers erfolgt. Sollte der Besteller auf bestimmte Materialien, Zukaufteile etc. bestehen, so haften wir nicht für deren Verträglichkeiten. Der Besteller stellt uns von jeglichen Ansprüchen Dritter gegenüber frei. Der Besteller hat uns in diesen Fällen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen, bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernehmen wir keine Gewähr.
9. Schadenersatz
Eine Schadenersatzpflicht trifft uns grundsätzlich nur dann, wenn uns grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Schadenersatz für entgangenen Gewinn ist in jedem Fall ausgeschlossen. Tritt der Schaden in dem von uns gelieferten Gegenstand bzw. Werk auf, so sind wir lediglich bei Unbehebbarkeit im Rahmen der Gewährleistung zum Austausch verpflichtet. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz, BGBI Nr. 99/1988, oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblichen genutzten Gegenständen bzw. Bediensteten von Unternehmern ist ausgeschlossen. Der Ausschluss der Ersatzpflicht im vorgenannten Sinne ist vom Käufer auf den nächsten Abnehmer zu überbinden und auch diesem die Verpflichtung zur Überbindung aufzuerlegen. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen und Vorschriften unsererseits über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfung – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
10. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers auf dem Liefervertrag behalten wir uns das Eigentumsrecht an der Lieferung ausdrücklich vor. Falls von dritter Seite in Form einer Pfändung oder auf sonstige Weise auf die unter Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände Rechte angestrebt, begründet oder geltend gemacht werden sollten, hat der Besteller auf die Tatsache unseres Eigentums sofort hinzuweisen und uns ohne Verzug, mittels eingeschriebenem Brief unter Bekanntgabe aller Einzelheiten, zu verständigen. Zur Werterhaltung des vorbehaltenen Eigentums verpflichtet sich der Besteller, die betreffenden Gegenstände unter genauer Beachtung der Betriebsanleitung sorgsam zu benützen und jede Beschädigung auf seine Kosten sofort beheben zu lassen, auch wenn der Schaden ohne Verschulden, zufällig oder durch höhere Gewalt entstanden sein sollte. Allfällige feste Verbindungen unserer Lieferungen in Form von Installationen oder auf welche Art immer mit dem Erdboden oder Gebäudeteilen ändern nicht die Eigenschaft unserer Lieferungen als bewegliches Gut und lassen den Eigentumsvorbehalt unverändert.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
Vertrags- und Erfüllungsort: Stainz Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Der Vertrag untersteht österreichischem Recht. Für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden unmittelbaren oder mittelbaren Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht des Sitzes der Aqualine Hiebler GmbH gmbh, örtlich zuständig.